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Stellenausschreibung

Gemeinde Angelbachtal Rhein-Neckar-Kreis

Die Stelle der/des hauptamtlichen Bürgermeisters (m/w/d)

der rund 5.200 Einwohner zählenden Gemeinde Angelbachtal ist wegen Ablaufs der Amtszeit des derzeitigen Stelleninhabers zum 15. Dezember 2024 neu zu besetzen. Die Wahl findet am 15. September 2024, eine etwaige Stichwahl am 29. September 2024, statt.
Wahl, Amtszeit, Rechtsstellung und Besoldung richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. 

Wählbar sind Deutsche im Sinne von Art. 116 des Grundgesetzes und Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union (Unionsbürger), die vor der Zulassung der Bewerbungen in der Bundesrepublik Deutschland wohnen. Die Bewerber müssen am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und müssen die Gewähr dafür bieten, dass sie jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintreten. Nicht wählbar sind die in § 46 Abs. 2 und in § 28 Abs. 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 2 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg genannten Personen. Die Amtszeit beträgt 8 Jahre.

Bewerbungen können frühestens am Tage nach dieser Stellenausschreibung und spätestens am Montag den 19.08.2024, 18.00 Uhr, in verschlossenem Umschlag mit dem Vermerk „Bürgermeisterwahl“ beim Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses, Bürgermeisteramt Angelbachtal, Schlossstr. 1, 74918 Angelbachtal eingereicht werden.

Als Bewerbungsunterlagen sind einzureichen oder spätestens bis zum Ende der Einreichungsfrist nachzureichen:

-    Wählbarkeitsbescheinigung der Wohngemeinde der Hauptwohnung des Bewerbers/ der Bewerberin (§ 10 Abs. 3 KomWG);

-    10 Unterstützungsunterschriften von im Zeitpunkt der Unterzeichnung wahlberechtigten Personen einzeln auf amtlichen Formblättern (Formblätter werden auf Anforderung der Bewerberin/des  Bewerbers unter Angabe des Namens und der Hauptwohnung vom Bürgermeisteramt Angelbachtal, Schlossstraße 1, 74918 Angelbachtal, kostenfrei ausgegeben);

-    Versicherung des Bewerbers/der Bewerberin an Eides Statt, dass er/sie nicht nach § 46 Abs. 2 GemO von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist;

-    Versicherung eines Unionsbürgers als Bewerber/Bewerberin an Eides Statt, dass er/sie die Staatsangehörigkeit seines/ihres Herkunftsmitgliedstaates besitzt und in diesem Mitgliedstaat seine/ihre Wählbarkeit nicht verloren hat (§ 8 Abs. 2 Satz 1 KomWG). In Zweifelsfällen kann auch eine Bescheinigung der zuständigen Verwaltungsbehörde des Herkunftsmitgliedsstaates über die Wählbarkeit verlangt werden.

Ferner kann von Unionsbürgerinnen/Unionsbürgern verlangt werden, dass sie einen gültigen Identitätsausweis oder Reisepass vorlegen und ihre letzte Adresse in ihrem Herkunftsmitgliedsstaat angeben.
Die Bewerbung umfasst im Falle einer notwendig werdenden Stichwahl auch die Teilnahme an der Stichwahl. Eine Rücknahme der Bewerbung nach der ersten Wahl ist nicht möglich (§10a Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes).
Ort und Zeit einer evtl. öffentlichen persönlichen Vorstellung werden den Bewerberinnen/Bewerbern rechtzeitig mitgeteilt.

Der derzeitige Stelleninhaber bewirbt sich wieder.

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